Das Volk ist das höchste Gremium, 110 Abgeordnete sind seine Vertreter
Der Hessische Landtag ist die gewählte Vertretung aller Bürgerinnen und Bürger Hessens. Deshalb ist er das höchste Verfassungsorgan des Landes. Von ihm leitet sich die gesamte Staatsgewalt in Hessen ab. Zu den wesentlichen Aufgaben des Landtags gehören die Gesetzgebung, die Bewilligung des Landeshaushalts, die Wahl in wichtige politische Ämter und Funktionen, das Informations- und Kontrollrecht sowie die Erörterung aktueller Probleme in öffentlicher Debatte. Darüber hinaus kann der Landtag aber auch als politisches Labor dienen und eine Vorreiterrolle für andere Landesparlamente oder den Bundestag übernehmen. Dies gilt für die Erschließung neuer Politikfelder, die Integration junger Parteien oder die Erprobung neuer Koalitionen. Beispielsweise wurde in Hessen das weltweit erste Datenschutzgesetz verabschiedet. Während der Landtag im Bereich der Gesetzgebung durch eine Zuständigkeitsverlagerung auf den Bund und auf die Europäische Union an Bedeutung verloren hat, gewinnt seine Kontroll- und Öffentlichkeitsfunktion an Gewicht. Innerhalb des parlamentarischen Regierungssystems, wie es die Hessische Verfassung in Artikel 65 festlegt, kann die Landesregierung ihre Geschäfte erst , nachdem der Landtag ihr ausdrücklich das Vertrauen ausgesprochen hat. Darüber hinaus kann der Landtag Einfluss auf die Zuständigkeiten der einzelnen Ministerien nehmen. Der Verantwortlichkeit der Landesregierung entspricht das Kontrollrecht des Parlaments. Zu dessen Ausübung stehen den Abgeordneten und Fraktionen verschiedene Instrumentarien zur Verfügung. Dazu zählen die in der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags geregelten parlamentarischen Fragerechte. Darunter sind solche, die eine Behandlung im Plenum zwingend erfordern (Mündliche Fragen, Aktuelle Stunden, Antworten auf Große Anfragen) sowie andere, bei denen das nicht der Fall ist (Kleine Anfragen,Auskunftsersuchen,Berichtsanträge). Außerdem können der Landtag und seine Ausschüsse Mitglieder der Landesregierung „herbeizitieren“ und ihre Anwesenheit bei Plenar- und Ausschusssitzungen verlangen. Der Landtag hat das Recht, an ihn gerichtete Eingaben an die Landesregierung weiterzuleiten und von ihr Auskunft über eingegangene Anträge und Beschwerden zu fordern. Ein besonderes Recht des Landtags ist die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen. Dazu ist er sogar verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Abgeordneten dies beantragt. Schließlich kann der Landtag durch einen mit absoluter Mehrheit gefassten Beschluss dem Ministerpräsidenten oder der Landesregierung insgesamt das Vertrauen entziehen.
Gesetzentwürfe können aus der Mitte des Landtags (einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete oder von der Landesregierung) eingebracht werden. In der Regel werden die Gesetzentwürfe in zwei Lesungen beraten, d. h. öffentlich in der Plenarsitzung diskutiert. Eine weitere Lesung ist erforderlich bei Entwürfen zu
- Haushaltsgesetzen und
- Verfassungsänderungsgesetzen oder
- wenn eine Fraktion vor Schlussabstimmung in zweiter Lesung eine dritte Lesung verlangt.
Nach der ersten Lesung und gegebenenfalls nach der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf den zuständigen Fachausschüssen überwiesen, diese fertigen einen Bericht und eine Beschlussempfehlung für das Plenum. Die Landesregierung hat das Recht, gegen ein beschlossenes Gesetz Einspruch zu erheben, dies macht eine weitere Lesung mit anschließender Schlussabstimmung im Plenum erforderlich. Nach endgültiger Beschlussfassung beurkundet der Landtagspräsident das Gesetz und übermittelt es an die Landesregierung zur Ausfertigung und Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Das Gesetzgebungsverfahren in der Übersicht: